Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2008/05/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0337 E 25. Juni 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Es kommt bei zeichnerischen Differenzen betreffend Grenzabstände in den Bauplänen ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände an (Hinweis E 24.10.1989, 87/05/0097).