Verwaltungsgerichtshof
15.12.2009
2008/05/0143
GRS wie 94/05/0241 E 25. April 1995 RS 1
Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben (hier: Zubau und Umbau einer Bäckerei) denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Insoweit hat die Baubehörde gemäß Paragraph 38, AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 83).