Verwaltungsgerichtshof
06.09.2011
2008/05/0142
GRS wie 2006/05/0192 E 14. Dezember 2007 RS 2
Die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien auf jene Fälle, in welchen durch das Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0108, VwSlg. 12763 A/1988), bringt es mit sich, dass den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Wahrung des Stadtbildes nicht zusteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0201), weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Zl. 3325/53, VwSlg 3600 A/1954). Dem Nachbarn erwächst daher aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).