Verwaltungsgerichtshof
13.04.2010
2008/05/0133
Während das Wr KlGG 1996 in seiner Stammfassung in Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz noch als Zulässigkeitsvoraussetzung den Maßstab aufgestellt hatte, die Bauführung dürfe "nur in dem für die kleingärtnerische Nutzung erforderlichen Ausmaß" erfolgt sein, spricht diese Bestimmung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, (in Kraft seit 15. Februar 2006) hingegen davon, dass dies "nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß" zulässig sei. Auf die "Erforderlichkeit für die kleingärtnerische Nutzung" ist nicht mehr abzustellen. Aus dem Gesetz selbst ergibt sich daher der Maßstab der "UNBEDINGTEN Erforderlichkeit".