Verwaltungsgerichtshof
13.04.2010
2008/05/0133
Auch bewilligungsfreie Bauführungen können das Größenausmaß des Paragraph 12, Absatz eins, Wr KlGG 1996 überschreiten und zu einem bauvorschriftswidrigen Zustand führen, der gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO zu beseitigen ist.