Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2008/05/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0162 E 31. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/05/0131