Verwaltungsgerichtshof
15.12.2009
2008/05/0130
Da Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Nö BauO 1996 auf die örtliche Zumutbarkeit abstellen, ist bei der danach verlangten Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen (Hinweis E vom 23.Juni 2008, 2007/05/0090).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0131