Verwaltungsgerichtshof
06.07.2010
2008/05/0115
Abgesprochen werden kann nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages (hier: Bewilligung einer 380 kV-Leitung) gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Der Antrag bestimmt sohin die Sache des Genehmigungsverfahrens (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 91/04/0185). Freilich kann der verfahrenseinleitende Antrag von der Projektwerberin in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (siehe dazu Paragraph 13, Absatz 8, AVG), wenn das "Wesen" der Projektes nicht geändert wird.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/05/0117 E 6. Juli 2010