Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2008/05/0115

Rechtssatz

Aufgabe der Behörde ist es - unter anderem auch auf Grund von Einwendungen von Parteien, mit denen diese eine Beeinträchtigung ihrer Rechte behaupten -, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Abweisung eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Abweisung des Antrages ist daher dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (Hinweis E vom 29. März 2007, 2006/07/0108, u.v.a., zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem WRG 1959).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/05/0117 E 6. Juli 2010