Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2008/05/0115

Rechtssatz

Nachbarn können im UVP-Verfahren nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (Hinweis E vom 22. Dezember 2003, 2003/10/0232, VwSlg Nr. 16.260/A), der Raumordnung und des Ortsbildes sind davon nicht umfasst.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/05/0117 E 6. Juli 2010