Verwaltungsgerichtshof
06.07.2010
2008/05/0115
GRS wie 2007/10/0031 B 15. Dezember 2008 RS 1
(hier: nur der zweite Satz)
Gibt der Beschwerdeführer (auf Vorhalt) an, nicht mehr in Rechten verletzt zu sein und die Beschwerde deshalb zurückziehen zu wollen, fügt er aber dem bei, dass dies nur unter der Bedingung geschehe, dass der Bund zur Bezahlung der von ihm verzeichneten Kosten verpflichtet werde, kann von einer Zurückziehung der vorliegenden Beschwerde wegen der beigefügten Bedingung nicht ausgegangen werden. Eine bedingte Prozesshandlung ist nämlich nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung jedoch unwirksam vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/08/0169, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/05/0117 E 6. Juli 2010