Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2008/05/0115

Rechtssatz

Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich im Verfahren nach dem UVPG 2000 nach dem AVG. Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, UVPG 2000 verlieren demnach ihre Parteistellung, wenn sie keine Einwendungen erheben. Wurden von ihnen Einwendungen erhoben, so kommt ihnen Rechtsmittelbefugnis an den Umweltsenat zu (siehe Paragraph 40, UVPG 2000) zu (Hinweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, (2010), Seite 202 f).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/05/0117 E 6. Juli 2010