Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Geschäftszahl

2008/05/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0185 E 20. September 2005 VwSlg 16714 A/2005 RS 1 (hier: ohne dritten Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff "vorhandener Baubestand" in Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner BauV ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch - mangels Einschränkung des Gesetzes - ein solches einzelnes Bauwerk. Dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur für den Fall der Erneuerung eines Altbestandes bzw. für Zu- und Umbauten an einem Altbestand in Betracht käme. Ob freilich für einen solchen Neubau die Tiefe von Abstandsflächen zu verringern ist, hängt von den nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden Interessen ab. (Im Beschwerdefall kommt daher der Frage, ob der Konsens des Altbestandes durch die projektierten baulichen Maßnahmen untergeht oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zu.)