Verwaltungsgerichtshof
23.11.2009
2008/05/0111
Eine Präklusion (hier Teilverlust der Parteistellung) liegt dann nicht vor, wenn das ursprünglich im Einreichplan und den Einreichunterlagen (insbes. der Baubeschreibung) dargestellte Bauvorhaben abgeändert wird. Dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher nicht grundsätzlich bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war.