Verwaltungsgerichtshof
23.11.2009
2008/05/0111
GRS wie 85/06/0160 E 24. November 1988 RS 1
(hier: nur der erste Satz)
Da das "Bauland-Dorfgebiet" vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist, muss damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen werden. Ein Immissionsschutz (und damit ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn) besteht dort nur insoweit, als keine unzumutbare Umweltbelastung hervorgerufen wird, wobei das Gesetz beispielhaft landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung nennt.