Verwaltungsgerichtshof
23.11.2009
2008/05/0111
Auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (Hinweis E vom 20. September 2005, 2003/05/0063).