Verwaltungsgerichtshof
28.10.2008
2008/05/0097
Unter dem Begriff "den Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG die Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche die hg. Beschlüsse je vom 23. Februar 2006, Zlen. 2005/16/152 und 2005/16/0158, m.w.N.). Wird ein Aussetzungsbescheid wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle vergleiche den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0176).