Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2008

Geschäftszahl

2008/05/0097

Rechtssatz

Auch für den Umweltsenat gilt die Regelung des Paragraph 67 g, AVG betreffend die Erlassung eines Bescheides. Wurde der Bescheid nicht durch öffentliche Verkündung erlassen, erfolgt dessen Erlassung durch die Zustellung der in Paragraph 67 g, AVG zwingend vorgeschriebenen Bescheidausfertigung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157).