Verwaltungsgerichtshof
13.04.2010
2008/05/0096
GRS wie 2005/05/0052 E 10. Oktober 2006 RS 1
(hier: nur die ersten beiden Sätze)
Eine wesentliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/05/0275, mwN). Entscheidend dabei ist, ob und in welchem Umfang durch das zu bewilligende Bauvorhaben Abweichungen von den Bebauungsvorschriften erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/05/0208). Maßgebend für die Beurteilung ist jener Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der Grundlage der für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren relevanten Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0131).