Verwaltungsgerichtshof
15.03.2011
2008/05/0095
GRS wie 2006/05/0162 E 29. April 2008 RS 1
Die Vorschrift des Paragraph 135, Wr BauO stellt eine Blankettstrafnorm dar und enthält die Verpflichtung, jede Vorschrift der Bauordnung dahin zu untersuchen, ob sie ein Gebot oder Verbot enthält, dem zuwidergehandelt werden kann (Hinweis auf Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 900).