Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2011

Geschäftszahl

2008/05/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0162 E 29. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 135, Wr BauO stellt eine Blankettstrafnorm dar und enthält die Verpflichtung, jede Vorschrift der Bauordnung dahin zu untersuchen, ob sie ein Gebot oder Verbot enthält, dem zuwidergehandelt werden kann (Hinweis auf Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 900).