Verwaltungsgerichtshof
15.02.2011
2008/05/0087
GRS wie 2002/05/1503 E 17. Juni 2003 RS 4
Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerks zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer zu richten. Dies bedeutet aber noch nicht, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste. Das AVG kennt den Begriff der einheitlichen Streitpartei des Paragraph 14, ZPO (unzertrennliche, gebundene Streitgenossenschaft) nicht vergleiche die E vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0092, und vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0086).