Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Geschäftszahl

2008/05/0080

Rechtssatz

Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens vergleiche Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld BauG 1997) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten (Hinweis E vom 23. März 1999, 99/05/0036).