Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Geschäftszahl

2008/05/0080

Rechtssatz

Der Nachbar kann nach dem Bgld BauG 1997 nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften geltend machen. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0139, m.w.N.).