Verwaltungsgerichtshof
15.06.2011
2008/05/0069
Es kann nicht gesagt werden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 zumindest die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbbetriebs im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 erfüllen muss. An die Stelle der spezifischen, letztlich auf den Betrieb abstellenden Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 treten in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 die beiden Voraussetzungen der Ziffer eins, Da die Voraussetzungen der Ziffer eins, des Paragraph 16, Absatz eins, NÖ ROG 1976 auf die örtlichen Gegebenheiten abstellen (sowohl auf das Ortsbild als auch auf ortsübliche Emissionsbelastung), können etwa in diesem Sinne ortsübliche Betriebsformen vom Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im genannten Sinn eingeordnet werden können. Vielmehr ergibt sich aus den Voraussetzungen der Ziffer eins, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976, dass diese Regelung jedenfalls auch ortsübliche Betriebe umfasst. Ein ortsüblicher (landwirtschaftlicher) Betrieb erfüllt eine der beiden Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976.