Verwaltungsgerichtshof
15.06.2011
2008/05/0069
Die grundsätzliche Zielrichtung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten, trifft auf das Bauland typischerweise nicht zu. Da es nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 nicht auf diese Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ankommt, ist das Verständnis der zuletzt genannten Bestimmung auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 nicht übertragbar. Vielmehr kommt es nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 zur Erreichung raumordnerischer Zielsetzungen nur darauf an, dass die beiden zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer eins, (Ortsbild, keine ortsunübliche Emissionsbelastung) erfüllt sind.