Verwaltungsgerichtshof
15.06.2011
2008/05/0069
Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 ist auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig, wenn er die Voraussetzungen der Ziffer eins, (Ortsbild, keine ortsunübliche Emissionsbelastung) erfüllt (Hinweis E vom 27. Februar 2002, 2000/05/0068). Anders als nach der die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Grünland normierenden Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ
ROG 1976 wird - zur Erreichung der raumordnungsrechtlichen
Zielsetzung - in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 der Umfang der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht mit dem nach der konkreten Grünland-Widmungsart bestehenden Nutzungserfordernis bzw. dem Umstand einer nachhaltigen Bewirtschaftung bestimmt. Eben für die Konkretisierung dieses Nutzungs-Erfordernisses wurde aber zur Frage, wann eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzunehmen ist, die (konkretisierende) Auslegung entwickelt, dass eine solche Nutzung (zusammengefasst) das Vorliegen eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes fordert.