Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2011

Geschäftszahl

2008/05/0069

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 lässt sich ableiten, dass die mit Bezug auf "Betriebe" getroffenen Vorschriften betreffend Ortsbild und Lärm- bzw. Geruchsbelästigung nur dann zum Tragen kommen, wenn ein "Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist.