Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Geschäftszahl

2008/05/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0387 E 16. Dezember 2003 VwSlg 16246 A/2003 RS 6

Stammrechtssatz

Das Konzept der NÖ BauO 1996 ist (ua.) von der Zielvorstellung getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden (siehe dazu die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, in Anmerkung 10 zu Paragraph 20, NÖ BauO 1996 wiedergegebenen Motive des Gesetzgebers). Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen vergleiche Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996).