Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2008/05/0041
GRS wie 2007/05/0107 E 10. September 2008 RS 4
(Hier statt des Absatzes in der eckigen Klammer: "[Hier: Insofern reichen daher Angaben über die konkreten Schallemissionen bzw. - immissionen aus. Ob und wie diese tatsächlich technisch erreicht werden können, berührt nicht die Verfolgung von Nachbarrechten.]")
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (Hinweis auf Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S 318).
[Hier: Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist dadurch, dass die Unterlagen der Gewerbeordnung nicht entsprechen, noch keine Verletzung von Nachbarrechten gegeben. In den Einreichunterlagen finden sich hinsichtlich diverser Einzelschallquellen Schallleistungspegelangaben in dBA. Zur Verfolgung von Nachbarrechten reichen diese Angaben im baubehördlichen Bewilligungsverfahren aus; es ist nicht erforderlich, dass angegeben wird, welche Fabrikate welcher Hersteller Verwendung finden sollen.]