Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2008/05/0041
GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 RS 5
Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. Nach dem E VwGH vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210, muss Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 im Sinne des E VfGH vom 23. Februar 1999, VfSlg 15417 aus 1999, vergleiche auch das E VfGH vom 9. Dezember 1998, VfSlg 15360 aus 1998,), so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die Bauordnung gewährten Immissionsschutz geltend zu machen.