Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2008/05/0041
GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 RS 3
Die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) ist von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 ist.