Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2008/05/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0433 E 10. Mai 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit der Bf in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde "alle Beschwerdegründe wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführt, als einfache Gesetzesverletzungen" aufrechterhält, so wäre es ihm auf Grund des vom VwGH gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, den diesbezüglichen Beschwerdegrund im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf sein vor dem VfGH erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0524).