Verwaltungsgerichtshof
16.09.2009
2008/05/0026
Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen, sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994. Dem Nachbarn, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 23. Februar 1989, 88/06/0191).