Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2009

Geschäftszahl

2008/05/0013

Rechtssatz

Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0066).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050013.X02