Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2008/05/0009

Rechtssatz

Im Rahmen des UVP-Verfahrens hatte die belangte Behörde u.a. die Anordnungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und die GewO zu beachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Widmungskonformität einer baulichen Anlage auch nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Maßstab die Widmung des Baugrundstückes heranzuziehen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081).