Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2008/05/0009
Eine messtechnisch nicht erfassbare Zusatzbelastung verhindert aber eine nachvollziehbare Zurechenbarkeit der Immissionen zu den von der bewilligten Anlage ausgehenden Emissionen. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um geeignete Auflagen zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes vorschreiben zu können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0255).