Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2008/05/0009

Rechtssatz

Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Ziffer 2,), von Alternativen (Ziffer 3,) und Standort- oder Trassenvarianten (Ziffer 4,) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. Paragraph eins, UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Paragraph eins, Rz 2, m.w.N.).