Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2008/05/0009
Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVPG 2000 waren im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184).