Verwaltungsgerichtshof
24.02.2010
2008/04/0239
Ein dem Antragsteller drohender Schaden im Sinn von Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann vergleiche Thienel, aaO, Rz 7 zu Paragraph 320 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).