Verwaltungsgerichtshof
24.02.2010
2008/04/0239
Dadurch, dass die Antragslegitimation eines Unternehmers von der Behauptung eines Interesses an der Auftragsvergabe und einer Rechtsverletzung abhängt, werden "Popularanträge" ausgeschlossen. Zur Bejahung der Antragslegitimation ist allerdings nicht die endgültige Bejahung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich, sondern es reicht aus, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den notwendigen Inhalt des Nachprüfungsantrages folgt ferner, dass antragslegitimiert nur jene Unternehmer sind, die den Auftrag erhalten wollen vergleiche zum Ganzen Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 5 f zu Paragraph 320, mwN).