Verwaltungsgerichtshof
26.09.2012
2008/04/0158
Aus den Paragraphen 30, Absatz eins und 30 c Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, dass die wasserrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Grundwassers eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung und die Verhinderung einer weiteren Verschmutzung anstreben. Vor diesem Hintergrund widerspräche die Ansicht, Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999) dürften erst ergriffen werden, wenn Beeinträchtigungen schon tatsächlich vorlägen, den Wertungen des (in Paragraph 179, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, MinroG 1999 verwiesenen) WRG 1959.