Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2012

Geschäftszahl

2008/04/0158

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 differenziert zwischen den einzelnen Schutzgütern: Bei den Schutzgütern "Leben oder Gesundheit von fremden Personen" sowie "fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen" stellt die Bestimmung darauf ab, dass diese gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist. Bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde. Hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern, bei deren Vorliegen die Behörde Sicherheitsmaßnahmen zu setzen hat, verweist Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 auf Paragraph 119, Absatz 5, leg. cit. Danach ergibt sich das zumutbare Maß aus den wasserrechtlichen Vorschriften.