Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2010

Geschäftszahl

2008/04/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0132 E 23. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/04/0145