Verwaltungsgerichtshof
01.07.2009
2008/04/0092
Bei den gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Erfasst sind alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, wie z.B. Arbeitnehmerschutz-, Lebensmittel- und Suchtgiftrecht, aber auch - mangels Differenzierung im Gesetz - landesrechtliche Bestimmungen vergleiche dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S 750 Rz 17 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es ist im Beschwerdefall nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind.