Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2010

Geschäftszahl

2008/04/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0174 E 22. Dezember 1999 VwSlg 15308 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).