Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.08.2010

Geschäftszahl

2008/03/0148

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, zur Durchführung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Waffen- und Munitionshändler" benötige er noch weitere sieben genehmigungspflichtige Schusswaffen, gelingt es dem Antragsteller nicht, einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen. Bei den in Rede stehenden Prüfungen wurden den Prüfungskandidaten bislang in der Regel deaktivierte Schusswaffen vorgelegt. Mit "deaktiviert" sind völlig unbrauchbar gemachte Schusswaffen gemeint, die nicht mehr den Regelungen des WaffG 1996 unterliegen vergleiche Hauer/Keplinger, Waffengesetz. Praxiskommentar, 2007, S 22 Anmerkung 5 zu Paragraph eins,), sowie S 28 ff (Runderlass betreffend die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen)). Der Bf hat nicht näher dargetan, dass es einem Prüfungskandidaten oder einer Prüfungskandidatin anhand solcher deaktivierter Waffen nicht möglich wäre, "anhand eines realistischen Beispieles (zu) zeigen, dass er den Kunden entsprechend beraten kann und auch bestimmte Gefahren die mit bestimmten Waffensystemen zusammen hängen, hinweisen kann", und deaktivierte Waffen damit für die von ihm intendierte "praxisgerechte und gute" bzw "ausgezeichnete und zu fördernde" Prüfweise nicht ausreichen würden. Insbesondere hat er nicht näher aufgezeigt, auf Grund welcher technischer Veränderungen an deaktivierten Schusswaffen welche Demonstrationen gegenüber Kunden nicht mehr möglich sein sollen.