Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Geschäftszahl

2008/03/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0168 E 4. Februar 1993 RS 7

Stammrechtssatz

Wird eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde nicht nur aufgrund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).