Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Geschäftszahl

2008/03/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0262 E 19. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist.