Verwaltungsgerichtshof
29.10.2009
2008/03/0096
Der Beschuldigte kann sich als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat er für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch Paragraph 17, GütbefG 1995, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.