Verwaltungsgerichtshof
08.09.2011
2008/03/0061
Es trifft zu, dass ein Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nicht nur dann gegeben sein kann, wenn der Betreffende "besonderen Gefahren ausgesetzt" ist, weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 ableiten lässt, dass auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035, jagdlicher Bedarf).